AGB - FULFILLMENT

PAKAJO.WORLD

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - 

FULFILLMENT

GELTUNGSBEREICH UND RECHTSGRUNDLAGEN

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Transportbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten ausschließlich und für alle Verträge und die allgemeine Geschäftsbeziehung zwischen der Pakajo GmbH, Reichsbahnstraße 96, 22525 Hamburg, (im Folgenden „Pakajo“ genannt) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Kunde“, „Auftraggeber“ oder „Vertragspartner“; Pakajo und Kunde oder Vertragspartner im Folgenden einzeln oder gemeinsam auch die „Partei/en“ genannt) über die Erbringung von einzeln beauftragten Logistikdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen und den Betrieb der Plattformen www.pakajo.world/ und https://media-sc.com/ .


Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, auch solche, die in diesen AGB nicht erwähnte Gegenstände regeln, erkennt Pakajo ausdrücklich nicht an, es sei denn, Pakajo hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Sollten in den Geschäftsbedingungen des Kunden Gegenstände geregelt sein, zu welchen die nachfolgenden AGB schweigen, so kommt nur das diesbezügliche dispositive Recht und keinesfalls eine von diesem abweichende Bedingung des Kunden zur Anwendung. Diese AGB gelten auch dann, wenn Pakajo in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Dienstleistung vorbehaltlos ausführt.


Die Rechtsbeziehungen zwischen Pakajo und dem Kunden regeln sich in ihrer Anwendung jeweils vorrangig nach dem zwingenden Recht, Individualvereinbarungen und diesen AGB.


Diese AGB gelten für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gleichermaßen, sofern nicht einzelne Regelungen als ausschließlich für eine der beiden Gruppen geltend benannt sind. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

VERTRAGSGEGENSTAND UND LEISTUNGEN VON PAKAJO

Pakajo bietet seinen Kunden (nachfolgend auch als „Auftraggeber“ bezeichnet), Logistikdienstleistungen, insbesondere aus den Bereichen Lagerlogistik, Versandabwicklung und damit einhergehende Zusatzleistungen, an.


Im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhält der Auftraggeber ein Nutzerkonto für die Plattform, über welches er die Dienstleistungen steuern kann. Außerdem erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, seine eigenen Online-Plattformen und Warenwirtschaftssysteme – Kompatibilität vorausgesetzt - mit den Systemen von Pakajo über API-Schnittstellen zu verbinden und automatisiert Bestellungen auszutauschen. Nach erfolgter Anbindung an die Pakajo-Systeme erhält der Auftraggeber die Adresse eines Pakajo-Lagers und kann dort seine Waren einliefern. Nach Übermittlung von Bestellungen durch den Auftraggeber führt Pakajo den durch die Übermittlung der Bestellung gegebenen Auftrag durch. Einzelheiten dazu finden sich im Dienstleistungsvertrag.

VERTAGSSCHLUSS, VERTRAGSVERHÄLTNIS UND HINWEISE AN DEN KUNDEN

Der Dienstleistungsvertrag wird durch wechselseitige Unterzeichnung des durch Pakajo bereitgestellten Dienstleistungsvertrags geschlossen werden.

RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

IPakajo bietet ausschließlich die im Leistungsverzeichnis angebotenen Dienstleistungen zu den dort angegebenen Preisen an. Die Erbringung abweichender Dienstleistungen muss individuell zwischen den Parteien vereinbart werden; ein Anspruch auf die Erbringung abweichender Dienstleistungen besteht nicht. Pakajo ist berechtigt, seine angebotenen Dienst-leistungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen.


Pakajo ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Einzelaufträge des Auftraggebers zu prüfen. Außerdem ist Pakajo berechtigt, Einzelaufträge aus wichtigem Grund abzulehnen; Wichtige Gründe sind insbesondere Kapazitätsengpässe, Zweifel an der Richtigkeit des Auftrages sowie Gründe, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.


Der Auftraggeber stellt Pakajo alle für eine sachgerechte Erledigung der zu erbringenden Dienstleistungen notwendigen Informationen zur Verfügung und ist für die überlassenen Informationen allein verantwortlich. Dies umfasst insbesondere aber nicht ausschließlich Informationen, welche für eine optimale Kapazitätsplanung erforderlich sind als auch Informationen zu den Gütern des Auftraggebers (z.B. in Hinblick auf Gefährlichkeit, Gefahrgutklassifikationen oder deren Werte) als auch solche Informationen, welche Pakajo im Rahmen der Auftragsabwicklung oder auf seiner Webseite anfordert.


Ferner sichert der Auftraggeber zu, dass die übernommenen Güter nicht einem Verbot zur Zusammenverladung bzw. Zusammenlagerung unterliegen und von den Gütern nebst Verpackung auch im Beschädigungsfalle keine Gefahr auf die Umgebung, Menschen und Sachen ausgeht.


Der Auftraggeber wird die einzulagernden Güter beförderungs- und lagersicher sowie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik verpacken und kennzeichnen.


Der Auftraggeber hat ausgelagerte Güter oder solche Güter, welche im Rahmen der Auftragsbearbeitung durch Pakajo ausgelagert und/oder versendet wurden auf Schadensfreiheit zu prüfen. Ferner hat er Meldungen über etwaige Schäden an Gütern unverzüglich an Pakajo weiterzuleiten. Erfolgt keine unverzügliche Schadensanzeige, wird vermutet, dass ein Güterschaden nicht von Pakajo verursacht wurde.


Der Auftraggeber kann Pakajo Weisungen erteilen, wenn Pakajo – z.B. im Falle von Leistungshindernissen - hierzu auffordert. Sofern die Durchführung einer Weisung nicht möglich ist, wird Pakajo den Auftraggeber hierrüber informieren. Falls die Durchführung einer Weisung zusätzliche Kosten verursacht, ist der Auftraggeber Pakajo zur Erstattung verpflichtet. Sollte das Einholen einer Weisung nicht möglich sein, entscheidet Pakajo nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen.

PREISE UND ZAHLUNG

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an Pakajo zu entrichten. Rechnungen sofort nach ihrem Zugang beim Auftraggeber ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, per Überweisung oder PayPal.


Die vereinbarte Vergütung richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Preisliste. Die Preise der Preisliste verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, ohne Umsatzsteuer.


Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für erbrachte Fulfillmentleistungen etwa am 5. Tag eines Monats rückwirkend für den vergangenen Kalendermonat. Die Rechnungsstellung für erbrachte Versandleistungen erfolgt alle 10 Tage.


Sofern die Zahlungspflicht für einen längeren Zeitraum als den Abrechnungszeitraum entsteht, werden Entgelte für diesen Zeitraum anteilig berechnet. Sofern das Vertragsverhältnis während eines Abrechnungszeitraums beendet wird, werden für den Zeitraum bereits entrichtete Entgelte nicht zurückgewährt. Sofern die Berechnungsgrundlage für Entgelte eine bestimmte Anzahl von Transaktionen in einem bestimmten Zeitraum ist (z.B. Sendungen pro Monat), wird zum Zwecke der Abrechnung zunächst der entsprechende Bemessungszeitraum des Vormonats hierfür zu Grunde gelegt und nachträglich den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.


Pakajo behält sich vor, die gültige Preisliste für Fulfillment-Services anzupassen. Hierüber wird Pakajo den Auftraggeber mindestens einen Monat im Voraus unterrichten. Der Auftraggeber kann in dieser Frist der Preiserhöhung widersprechen oder den Vertrag kündigen, andernfalls gilt sie als genehmigt. Im Falle eines Widerspruchs kann Pakajo das Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen. Zuschläge der Paketdienste (beispielsweise jedes Jahr zur Peak-Season) werden jederzeit kurzfristig an den Auftraggeber weitergegeben. Der Kunde erstattet Pakajo über das vereinbarte Entgelt hinaus sämtliche Kosten, die Pakajo bzw. die Postgesellschaften oder Paketdienste aus Anlass der Beförderung des Transportgegenstands im Interesse des Kunden verauslagen und den Umständen nach für erforderlich halten durften (§ 420 Abs. 1 HGB) (Rückführungskosten, Abgaben, Lagerentgelte usw.). Der Kunde stellt Pakajo insoweit von sämtlichen gelten gemachten Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin vollumfänglich frei. Weiterhin ist der Kunde zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, die aus Anlass einer Lagerung, Rücksendung oder aus einer sonstigen besonderen Behandlung seines Transportgegenstands entstehen. Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung durch Pakajo sofort fällig.

VERTRAULICHKEIT

Beide Vertragsparteien werden sämtliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhalten, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht für solche Informationen, die öffentlich zugänglich oder bei objektiver Betrachtung nicht schutzbedürftig sind.

Die Vertraulichkeit gilt nach Vertragsbeendigung fort.

HAFTUNG UND FREISTELLUNG

Pakajo haftet im Rahmen der betrieblichen Absicherung für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Pakajo, seine gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellten oder sonstige Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden.


Pakajo haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch Pakajo, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beschränkt auf den für die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbaren Schaden. Vertrags-wesentliche Pflichten sind Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf.


Soweit die Haftung von Pakajo ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Pakajo.


Der Auftraggeber stellt Pakajo, seine Mitarbeiter, Organe und verbundenen Unternehmen (nachfolgend "Freigestellte Personen") von allen Ansprüchen Dritter, die diese aus und im Zusammenhang mit einer durch den Auftraggeber begangenen behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere solcher, die im Zusammenhang mit den Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers gem. § 4 stehen, gegen Freigestellte Personen geltend machen, auf erstes Anfordern frei. Gleiches gilt für die Kosten der Rechtsverteidigung wie angemessene Anwaltskosten.

VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sofern nicht abweichend geregelt, können die Parteien das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch Erklärung an die jeweils andere Partei kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den Regelungen dieses Abschnitts unberührt. Die Kündigungserklärung bedarf der Textform. Nach Vertragsbeendigung werden die Daten des Auftraggebers unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.


Im Falle einer Kündigung des Vertrages ist Pakajo berechtigt, für die zwei letzten Abrechnungszeiträume der Vertragslaufzeit für die voraussichtlich anfallende Vergütung angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen und von deren Zahlung vor Leistungsmonat die Herausgabe der eingelagerten Güter des Auftraggebers abhängig zu machen.

LEISTUNGSABHÄNGIGE REGELUNGEN

Ergänzend gelten die ADSp 2017 in ihrer jeweils aktuellen Fassung, sofern diese den Regelungen dieser AGB nicht widersprechen.


Der Auftraggeber hat die einzulagernden Güter auf eigene Kosten bis zur Rampe des Standortes zu verbringen und zu entladen, der ihm durch Pakajo mitgeteilt wurde.


Pakajo obliegt die selbstständige und eigenverantwortliche Verwaltung des Lagers ab Entladung der Güter, über die Einlagerung bis zur Übergabe an einen Frachtführer. Pakajo kann die Waren des Auftraggebers in ein eigenes oder fremdes Lager seiner Wahl einlagern. Über den Lagerort wird Pakajo den Auftraggeber informieren.


Pakajo prüft die eingehenden Güter in Bezug auf offensichtliche, von außen ohne weiteres sichtbare Beschädigungen der Verpackung und Vollzähligkeit der angelieferten Einheiten. Eine gegenüber den anliefernden Lieferanten erteilte Quittung über den Empfang der Güter bezieht sich ausschließlich auf die Anzahl der angelieferten Einheiten und bestätigt keinesfalls die Vollständigkeit oder Unversehrtheit des Inhalts der Einheiten. Eine weiter gehende Kontrolle ist nicht geschuldet.


Minder- oder Plusmengen, welche auf der Ebene ermittelt werden, auf die sich die Eingangszählung bezieht, die sich aufgrund einer Inventur ergeben, werden wertmäßig in nachgewiesener Höhe des Netto-Einkaufswertes der Waren berechnet. Bei Verlustschäden, die durch Inventuren aufgedeckt werden, sind vor Minderbestände um etwaige Mehrbestände aus vorangegangenen Inventuren zu reduzieren.

Sollte bereits ein Schadensausgleich erfolgt sein, kann Pakajo einen Erstattungsanspruch geltend machen, wenn binnen 12 Monaten die Minderbestände durch Mehrbestände ausgeglichen werden. Ergibt sich nach wertmäßiger Verrechnung der Plusmengen mit den Minusmengen ein positiver Wert, wird dieser auf das folgende Geschäftsjahr vorgetragen.

Eine Inventurdifferenz von 1 % des Lagerwertes zum Inventurzeitpunkt der Güter des Auftraggebers wird als zwischen den Parteien zulässige Abweichung vereinbart und nicht ausgeglichen.


Aufwände, die im Zusammenhang mit der Auslagerung der durch den Auftraggeber eingelagerten Güter entstehen, werden – sofern nicht anders vereinbart – auf StundeNbasis zu den Tarifen für Sonderleistungen abgerechnet.


Sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder bestellt, wird Pakajo einen Logistikdienstleister seiner Wahl mit dem Transport bzw. Versand der Güter des Auftraggebers beauftragen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Güter des Auftraggebers trägt – sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – im Verhältnis zwischen Pakajo und Auftraggeber ab Übergabe an den Logistikdienstleister, der Auftraggeber.

Sofern der Versand in das Ausland nur möglich ist, wenn die Güter des Auftraggebers zollamtlich abgefertigt werden, schließt der Auftrag zum Versand die zollamtliche Abfertigung ein. Hierfür kann Pakajo dem Auftraggeber zusätzliche Kosten berechnen.


Anbindung von Shopsystemen und Nutzung von Schnittstellen


Der Auftraggeber hat die ihm überlassenen Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.

Der Auftraggeber ist für die Anbindung seiner Systeme an die Schnittstellen von Pakajo (Integration) selbst verantwortlich.

Der Auftraggeber ist für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seines Nutzerkontos vorgenommen werden, verantwortlich. Hat der Auftraggeber den Missbrauch seines Passworts nicht zu vertreten, weil eine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflichten nicht vorliegt, so haftet der Auftraggeber nicht. Der Nachweis, dass er den Missbrauch seines Passworts nicht zu vertreten hat, bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

Ferner ist der Auftraggeber für Aktivitäten, Verlust und die Richtigkeit von Daten, die über die ihm zur Verfügung gestellten Pakajo-Schnittstellen (z.B. Auslösung von Bestellungen über die Shop-Anbindungen) verantwortlich.


Erhält der Auftraggeber Kenntnis von der missbräuchlichen Nutzung der Plattform oder der Pakajo-Schnittstellen, ist er verpflichtet, Pakajo hierüber unverzüglich zu informieren. Pakajo ist in diesen Fällen berechtigt, den Zugang zu der Plattform zu sperren bis ein weiterer Missbrauch in Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht mehr droht. Entsprechendes gilt, wenn Pakajo ohne Beteiligung des Auftraggebers von einer missbräuchlichen Nutzung der Plattform Kenntnis erlangt. In diesen Fällen wird Pakajo den Auftraggeber unverzüglich informieren.

LEISTUNGSHINDERNISSE UND HÖHERE GEWALT

Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von Pakajo zuzurechnen sind, befreien Pakajo für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist.


Als Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt (z.B. Unwetter, Überflutungen, Stürme), Streiks und Aussperrungen, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.


Bei Vorliegen eines Leistungshindernisses unterrichtet Pakajo den Auftraggeber über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses und wird sich bemühen, die Auswirkungen für die andere Partei im Rahmen des wirtschaf-lich Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Ein Zurückbehaltungsrecht kann durch den Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.


Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind und in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis stehen.


Nebenabreden oder Ergänzungen, welche nicht ausdrücklich in diesen AGB zugelassen wurden oder sich aus der Preisliste ergeben, sowie die Aufhebung dieses Formerfordernisses, bedürfen der Textform.

Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.


Erfüllungsort ist der dem Auftraggeber mitgeteilte Lagerort.


Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei einer mehrsprachigen Version dieses Vertrages ist für die rechtlichen Wirkungen allein der deutsche Text maßgeblich.

Details anzeigen
- +
Ausverkauft